BGVO.pdf

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1、BGVO Bedarfsgegenstndeverordnung*) Vom April 1992 (BGBl. I S. 866), zuletzt gendert durch Art. 30 des Gesetzes vom 27. 4. 1993 (BGBl. I S. 512), durch Art. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 26. 10. 1993 (BGBl. I S. 1782), der 1. nd.-VO vom 11. 4. 1994 (BGBl. I S. 775)*, der 2. nd.-VO vom 15. 7. 1994 (BGBl.

2、 I S. 1670), durch Art. 5 des Markenreformgesetzes vom 25. 10. 1994 (BGBl. I S. 3082), der 3. nd.-VO vom 16. 12. 1994 (BGBl. I S. 3836) und der 4. nd.-VO vom 20. 7. 1995 (BGBl. I S. 954) Inhalt 1 Gleichstellung 2 Begriffsbestimmungen 3 Verbotene Stoffe 4 Zugelassene Stoffe 5 Verbotene Verfahren 6 Hc

3、hstmengen 7 Verwendungsverbote 8 bergang von Stoffen auf Lebensmittel 9 Warnhinweise 10 Kennzeichnung 10 a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen 11 Untersuchungsverfahren 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 13 Unberhrtheitsklausel 14 Aufhebung von Vorschriften 15 Ausschlu der Anwendung des Gesetzes

4、 betreffend den Verkehr 16 bergangsvorschriften 17 Inkrafttreten Funoten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Der Bundesminister fr Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustndigkeitsanpassungsgesetzes vo

5、m 18. Mrz 1975 (BGBl. I S. 705) und mit dem Organisationserla vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), - auf Grund des 5 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern fr Wirtschaft und fr Arbeit und Sozialordnu

6、ng, - auf Grund des 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern fr Ernhrung, Landwirtschaft und Forsten und fr Wirtschaft, - auf Grund des 31 Abs. 2 und des 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstnd

7、egesetzes sowie BGVO - auf Grund des 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 Buchstabe b und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes, der zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) gendert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern fr Wirtschaf

8、t, fr Arbeit und Sozialordnung, fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und fr Ernhrung, Landwirtschaft und Forsten: 1 Gleichstellung Imprgnierungsmittel in Aerosolpackungen fr Leder- und Textilerzeugnisse, die fr den huslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 7 B

9、uchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes sind, werden den Bedarfsgegenstnden gleichgestellt. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Lebensmittelbedarfsgegenstnde: Bedarfsgegenstnde im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes, 2. Le

10、bensmittelbedarfsgegenstnde aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstnde bestimmte Folien, hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen ist, auch mit Beschichtung

11、 auf einer oder auf beiden Seiten ausgenommen a) Folien, deren fr die Berhrung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratdezimeter aufweist, b) mehrschichtige Folien, deren fr die Berhrung mit Lebensmitteln bestimmte Schicht nicht aus Zellglas best

12、eht, und c) Kunstdrme aus regenerierter Cellulose; 3. Lebensmittelbedarfsgegenstnde aus Kunststoff: zur Verwendung BGVO als Lebensmittelbedarfsgegenstnde bestimmte MaterialienundGegenstnde sowie Teile davon, die ausschlielich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede

13、ausschlielich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Moleklen mit niedrigerem Molekula

14、rgewicht oder durch chemische Vernderung natrlicher Makromolekle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung knnen andere Stoffe oder Zubereitungen zugefgt werden. Als Kunststoff gelten auch die Silikoneund sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen. Als Kunststoff gelten jedoch nicht

15、: a) Zellglasfolien, b) Elastomere und natrlicher oder synthetischer Kautschuk, c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind, d) berzge aus Paraffinwachs, einschlielich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinande

16、r oder mit Kunststoff, e) Ionenaustauscherharze; 4. Lebensmittelbedarfsgegenstnde aus Keramik: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstnde bestimmte Gegenstnde, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter mglichem Zusatz von gering

17、en Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie knnen hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein; 5. Bedarfsgegenstnde aus Vinylchloridpolymerisaten: a) Lebensmittelbedarfsgegenstnde, b) Bedarfsgegenstnde im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel-

18、 und Bedarfsgegenstndegesetzes, c) Bedarfsgegenstnde im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes, die bei bestimmungsgemem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhuten des Mundes in kommen und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymeris

19、aten hergestellt sind. BGVO 3 Verbotene Stoffe Bei dem gewerbsmigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgefhrten Bedarfsgegenstnde drfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden. 4 Zugelassene Stoffe (1) Bei dem gewerbsmigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenstnden aus Zellglas

20、folie drfen nur die in Anlage 2 aufgefhrten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschrnkungen verwendet werden. Die Stoffe drfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderun

21、gen festgelegt sind, mssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsblichen Reinheitsanforderungen gengen. Abweichend von Satz 1 drfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein bergang der Stoffe auf die mit der Folie

22、 in Berhrung kommenden Lebensmittel oder deren Oberflche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist. (2) Bei dem gewerbsmigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenstnden aus Kunststoff drfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 aufgefhrten Stoffe verwend

23、et werden. Dies gilt nicht bei dem Herstellen von 1. Oberflchenbeschichtungen mit flssigen, pulverfrmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw., 2. Silikonen, 3. Epoxyharzen, 4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen, 5. Klebern und Haftvermittlern, 6. Druck

24、farben. BGVO 5 Verbotene Verfahren Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgefhrten Bedarfsgegenstnde drfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden. 6 Hchstmengen Gewerbsmig drfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1. Lebensmittelbedarfsgegenstnde aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anla

25、ge 2 aufgefhrten Stoffe ber die dort in Spalte 3 festgesetzten Hchstmengen hinaus enthalten, 2. Lebensmittelbedarfsgegenstnde aus Kunststoff, wenn sie die in Anlage 3 aufgefhrten Stoffe ber die dort in Spalte 4 festgesetzten hchstzulssigen Restgehalte hinaus enthalten; ist fr einen Stoff in Anlage 3

26、 Spalte 4 auer einem hchstzulssigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswertangegeben, so kann der hchstzulssige Restgehalt unbercksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist, 3. in Anlage 5 aufgefhrte Bedarfsgegenstnde, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten S

27、toffe ber die in Spalte 4 festgesetzten Hchstmengen hinaus enthalten. 7 Verwendungsverbote (1) Lebensmittelbedarfsgegenstnde, die den Anforderungen der 4 bis 6 nicht entsprechen, drfen beim gewerbsmigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden. (2) Bedruckte Zellglasfolie d

28、arf gewerbsmig nur so verwendet werden, da die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berhrung kommt. BGVO 8 bergang von Stoffen auf Lebensmittel (1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenstnden aus Kunststoff sind Anteile der in Anlage 3 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Bedar

29、fsgegenstnden auf Lebensmittel bergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht berschreiten. Ist dort fr einen Stoff auer einem spezifischen

30、Migrationsgrenzwert auch ein hchstzulssiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unbercksichtigt bleiben, wenn der hchstzulssige Restgehalt nicht berschritten wird. Eine berprfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen w

31、erden kann, da unter der Annahme des vollstndigen bergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltene Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht berschritten werden kann. (2) Insgesamt drfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Hchstmenge v

32、on 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes bergehen. In folgenden Fllen betrgt die Hchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel: 1. fllbare Lebensmittelbedarfsgegenstnde mit einem Fassungsvermgen von mindestens 500 Millilitern und hchstens 10 Litern; 2. f

33、llbare Lebensmittelbedarfsgegenstnde, bei denen die Abschtzung der mit den Lebensmitteln in Berhrung kommenden Oberflche nicht mglich ist; 3. Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder hnliche Verschlsse. (3) Bei den in Anlage 6 aufgefhrten Lebensmittelbedarfsgegenstnde sind Anteile der dort genannten Sto

34、ffe die vondenBedarfsgegenstnden auf Lebensmittel bergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes anzusehen, wenn sie die dort angegebenen Hchstmengen nicht berschreiten. 9 Warnhinweise In Anlage 7 aufgefhrte Bedarfsgegenstnde drfen

35、gewerbsmig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgefhrten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, BGVO deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind. 10 Kennzeichnung (1) Lebensmittelbedarfsgegenstnde drfen vor ihrer bestimmungsgemen Verwend

36、ung gewerbsmig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Hinweis Fr Lebensmittel, ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgefhrte Symbol, 2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind, 3. a) der

37、Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder b) die eingetragene Marke des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedsstaat der Europischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkufers. (2) Di

38、e Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstandoder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen. (3) Abweichend von Absatz

39、 2 knnen die Angaben nach Absatz 1 1. bei Lebensmittelbedarfsgegenstnden, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein, 2. auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nhe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 je

40、doch nur wenn aus technischen Grnden eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht mglich ist. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 knnen bei Lebensmittelbedarfsgegenstnden entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werde

41、n, offensichtlich ist. BGVO (5) Lebensmittelbedarfsgegenstnde aus Kunststoff oder Zellglasfolie drfen vor ihrer bestimmungsgemen Verwendung gewerbsmig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklrung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, da sie de

42、n Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Satz 1 gilt nicht fr zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse sowie fr die Abgabeim Einzelhandel und fr Bedarfsgegenstnde, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtl

43、ich ist. (6) In Anlage 9 aufgefhrte Bedarfsgegenstnde drfen gewerbsmig an Verbraucher im Sinne von 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstndegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgefhrten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar

44、und in deutscher Sprache angebracht sind. 10 a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen (1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 mssen von dem Hersteller oder seinem in der Europischen Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmchtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmchtigter in der Europi

45、schen Gemeinschaft eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europischen Gemeinschaft erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an m

46、indestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmig abgibt, mu sicherstellen, da bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Magabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben knnen durch schriftliche Angaben ergnzt werden. (2) Schuher

47、zeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfr verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Magabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht fr 1. gebrauchte Schuhe, 2. Sicherheitsschuhwerk, das unt

48、er die Verordnung ber das Inverkehrbringen von persnlichen Schutzausrstungen fllt, 3. Spielzeugschuhe. BGVO Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberhrt. (3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils 1. der Flche des Obermaterials, 2. der Flche von Futter und Decksohle und 3. des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent,

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