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1、 Februar 2006 Mercedes-Benz Liefervorschrift Negativliste Inhaltsstoffe von Prozessstoffen DBL 6714 BQF vorhanden ? Weitere DaimlerChrysler Normen sind erforderlich: DBL 6565 Ersatz fr Ausgabe: 09.04 Siehe unter Abschnitt nderungen Fortsetzung Seite 2 bis 19 Herausgeber: DaimlerChrysler AG 70546 Stu
2、ttgart Normung (EP/QIN) Verfasser: Illi Abteilung: PWT/ VES Werk: 000 Telefon: (0711) 17-5 84 78 HPC: H120 Fachliche Koordination durch Zentrale Werkstoff- und Prozetechnik Werk 000, Abteilung PWT/ VES Name: Kiechle Telefon (0711) 17- 5 54 47 Vertraulich! Alle Rechte vorbehalten. Weitergabe oder Ver
3、vielfltigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DaimlerChrysler AG verboten. Vertragspartner erhalten Normen nur ber die zustndige Einkaufsabteilung. 0 Vorbemerkung Diese DBL dient der Konkretisierung der Prfpflichten des Arbeitgebers nach der Ge- fahrstoffverordnung und der Vermeidung von u
4、nverhltnismigen bzw. unzulssigen Umweltauswirkungen. 1 Anwendungsbereich Diese Liefervorschrift regelt spezifische Anforderungen fr die folgenden Prozessstoffe: -Wassermischbare Khlschmierstoffe (KSS)/Umformschmierstoffe, Rostschutz- zustze, Reiniger, Hydraulikflssigkeiten auf Wasserbasis, Abschreck
5、flssigkeiten -Wassermischbare Konservierungsmittel zur Nachkonservierung von KSS, als Be- standteil der KSS und der Hautreinigungsstoffe (Vorkonservierung); Desinfektions- reiniger, Desinfektionsmittel -Nichtwassermischbare Khlschmierstoffe/Umformschmierstoffe, Schmierstoffe zur Maschinenschmierung
6、(le, Fette), Hydraulikle, Schmierstoffe fr die Frder- technik, Hrtele, Sprhle, -Temporre Korrosionsschutzstoffe, Kaltreiniger Ersatzweise kann diese DBL als Negativstoffliste fr Nicht-Prozessstoffe herangezogen werden. Ergnzend gilt die jeweils aktuelle Version der VKIS-VSI-IGM Stoffliste fr Khlschm
7、ierstoffe nach DIN 51385 fr die Metallbearbeitung. Diese ist unter www.vkis.org herunterladbar. 2 Anforderungen 2.1 Allgemeine Anforderungen Generalklausel Die unter 2.2 aufgefhrten Konzentrationen der Elemente/Verbindungen sind jeweils aus Grnden des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Prozes
8、stechnik limitiert. Die in der aktuellen Fassung der EU-Kennzeichnungsrichtlinie fr Stoffe 67/548/EWG , der Zubereitungsrichtlinie 99/45/EG sowie jeweils gltigen nationalen Vorschriften als - karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, sehr giftig, giftig einzustufenden Ge- fahrstoffe sind unabhngig
9、von der Konzentration zu deklarieren sowie grundstzlich zu vermeiden, - umweltschdlich einzustufenden Gefahrstoffe sind grundstzlich zu vermeiden, auch wenn sie nicht explizit in der folgenden Negativliste aufgefhrt sind. Seite 2 DBL 6714 : Februar 2006 Der Lieferant ist verpflichtet, die in dieser
10、Negativliste enthaltenen Forderungen zu- sammen mit den Forderungen der jeweiligen Stoff-DBL einzuhalten. Bei der nderung der Zusammensetzung/Einstufung sind die ausschlaggebenden Bestandteile unaufge- fordert mitzuteilen. Prozessstoffe drfen von Stoffen, die einem Anwendungsverbot unterliegen, nich
11、t mehr als die durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen enthalten. Abwei- chungen von den unter 2.2 (produktspezifische Anforderungen) angegebenen Grenzwer- ten sind im Zuge des Freigabeverfahrens bei bereits freigegebenen und bei neubemus- terten Produkten durch PWT/VES (bzw. PWT/
12、VBT W 50 und FWT/SIM W 50 fr die DBL 6757, 6759, 6858, 6859) und UAM W 10 bzw. ENV W 96 zu genehmigen. Fr nicht durch eine DBL geregelte Prozessstoffe erfolgt die Freigabe nach werksspezifi- schen Regelungen, z. B. durch Arbeitsschutz oder Umweltschutz des einsetzenden Wer- kes. Grenzwerte gelten fr
13、 Prozessstoffe im Anlieferungszustand. Alle als Rezepturbe- standteile enthaltenen Stoffe, die im Gefahrstoff-/Umweltrecht geregelt sind (z. B. GefStoffV, Wasserrecht) oder beim Umgang anderweitige Vorsicht bentigen, sind - un- abhngig von der Konzentration des jeweiligen Stoffes in der Zubereitung
14、- anzugeben. Ein EG-Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung nach Richtlinie 91/155/EWG bzw. TRGS 220 ist vorzulegen. Inhaltsstoffe sind zu deklarieren gem den Forderungen der DBL 6565, auch wenn gem EU-Kennzeichnungsrichtlinie 67/548/EWG sowie den Regeln der TRGS-Reihe keine Kennzeichnungspflicht best
15、eht. Im Zuge des umwelt- und arbeits- schutzseitigen Freigabeverfahrens sind Angaben zur Rezeptur den Umwelt und Ar- beitsschutzbereichen (UAM W 10 bzw. ENV W 96 (fr DBL 6859: FWT/SIM W 50) be- kanntzugeben. Die entsprechenden Adressaten entnehmen Sie bitte der DBL 6565. Bei Bioziden ist anzugeben,
16、ob eine Notifizierung erfolgte (Angabe der Registrierungs-Nr.). Die Nichtnennung eines Stoffes in der nachfolgenden Liste bedeutet nicht, dass dieser pauschal freigegeben ist; dieser muss vielmehr jeweils im Einzelfall geprft werden. Wenn Prozessstoffe aufgrund ihrer Inhaltsstoffe in die Klassen 1 b
17、is 9 der Gefahrgutver- ordnung Strae (GGVS) einzuteilen sind, sind die vorgeschriebenen Manahmen fr Verpackung, Kennzeichnung, Deklaration und Befrderung einzuhalten. Prozessstoffe mit der Wassergefhrdungsklasse 3 sind grundstzlich verboten; Aus- nahmen sind durch die fr die gesundheits- und umwelts
18、chutzseitigen sowie stofftech- nischen Freigaben verantwortlichen Bereiche in den Werken bzw. in der Zentrale zu genehmigen. Entsprechend TRGS 907 als sensibilisierend erkannte Inhaltsstoffe und hautresorptive Stoffe gem. TRGS 900 sind offenzulegen. Tierische Rohstoffe sind zu deklarieren. Seite 3 D
19、BL 6714 : Februar 2006 2.2 Produktspezifische Anforderungen (s. Seiten 3 - 15) Zeitlicher Rahmen fr Produktanpassungen Im Falle ntiger Produktanpassungen gelten folgende Fristen: Forderungskonforme Formulierung ist zu bemustern bis: “kurzfristig anzustreben“ Ende 2006 “anzustreben“ Ende 2008 “langfr
20、istig anzustreben“ Ende 2010 Seite 4 DBL 6714 : Februar 2006 2.2 Produktspezifische Anforderungen 2.2.1 Wassermischbare Khlschmierstoffe (KSS)/Umformschmierstoffe, Rostschutz- zustze, Reiniger, Hydraulikflssigkeiten auf Wasserbasis, Abschreckflssig- keiten, Korrosionsschutzstoffe mit Dampfphaseninhi
21、bierung (VCI), sonstige wassermischbare Korrosionsschutzstoffe 2.2.1.1 Bercksichtigung der mglichen Bildung von N-Nitroso-Verbindungen (Nitrosamine) 2.2.1.1.1 Allgemeines Generelle Regelung (freigegebene und neubemusterte Produkte): Auf den Einsatz leicht nitrosierbarer Komponenten, die zu stabilen
22、N-Nitroso- Verbindungen fhren (z. B. sekundre Amine), ist zu verzichten. Nitrosierungsagenzien (z. B. organische und anorganische Nitrite) oder deren Vorstufen drfen nicht enthalten sein. Kennzeichnungspflichtige Amine (primre und tertire, freie und verkappte) sind in An- lehnung an die Forderungen
23、der VKIS-VSI-IGM-Stoffliste fr Khlschmierstoffe in Kap. 3.3 zu deklarieren. In Produkten mit Dampfphaseninhibierung (VCI) drfen max. 1,0 % Nitrit oder max. 0,1 % andere Nitrosierungsagenzien enthalten sein. Weitere Reduzierungen des Nitrit- gehaltes sind gem. TRGS 615 anzustreben. Ergnzend gilt die
24、jeweils aktuelle Fassung von - TRGS 611 (Verwendungsbeschrnkungen fr wassermischbare bzw. wasserge- mischte KSS, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten knnen) - TRGS 615 (Verwendungsbeschrnkungen fr Korrosionsschutzmittel, bei deren Ein- satz N-Nitrosamine auftreten knnen) Produkte der o.g. Proze
25、ssstoffgruppen mssen konform mit TRGS 611 bzw. TRGS 615 sein. 2.2.1.1.2 Diethanolamin (DEA) oder sonstige sekundre Alkanolamine Neubemusterte und bereits freigegebene Produkte Grenzwert 1 % ist ein Hautschutzgutachten vor- zulegen. Ausnahmeregelungen in Abstimmung mit PWT/VES. Der Anteil des freien
26、MEA ist in jedem Fall zu deklarieren und mit PWT/VES abzustim- men, damit beim Einsatz in Zentralanlagen (Volumen 20 Ausnahmeregelungen in Abstimmung mit PWT/VES. Nitrit bzw. nitritfreiset- Verbot ( 10 ppm im DIN 38 412, Teil 15 Abwasser zugelassen. 4,5-Dichlor-2-Methyl-4- Verbot ( 1 % verestertem o
27、-Kresol Verbot ( 20 Ausnahme: Zulssig sind Eisen, Molybdn, Mangan, Vanadin. Sonstige Ausnahmeregelungen in Abstimmung mit PWT/VES Phenyldiamin, (N-substit.) 1 %, anzustreben 0,1 % o-Phenylendiamin Verbot ( 10 ppm) *) m-Phenylendiamin 0,1 %; kurzfristig anzustreben 10 ppm p-Phenylendiamin Verbot ( 10
28、 ppm) *) n-Phenyl-beta-Naphthylamin Verbot ( 10 ppm) *) n-Phenyl-alpha-Naphthylamin 1,0 % anzustreben: 0,2 % Di-(2-ethylhexyl)phthalat Verbot ( 10 ppm) *) (DEHP), CAS: 117-81-7 Ausnahmeregelung in Abspr. mit PWT/VES Bis(2-methoxyethyl)phthalat CAS: 117-82-8 Verbot ( 10 ppm) *) Benzylbutylphthalat Ve
29、rbot ( 10 ppm) *) CAS: 85-68-7 Di-n-butylphthalat Verbot ( 10 ppm) *) CAS: 84-74-2 Alle brigen Phthalate: sind zu deklarieren Nonylphenol Verbot (ab 0,1%) und Nonylphenolethoxylate Fettalkoholethoxylate C12-C15, linear mit 5 EO sind zu deklarieren C12-C15, linear, 5-10 EO sind zu deklarieren *) Verb
30、otene Stoffe drfen nur als Verunreinigungen enthalten sein, die durch das Herstellungs- verfahren bedingt sind. Diese Stoffe drfen nicht hinzugefgt werden. Die in Klammern angege- benen Konzentrationen stellen Maximalwerte dar, deren berschreitung zur Beanstandung des Produktes fhrt. Seite 17 DBL 67
31、14 : Februar 2006 2.2.3 (Fortsetzung) Inhaltsstoffe Grenzwert Methode (Massenanteil im nichtwassermisch- baren Prozessstoff) - Oktylphenol s. Pkt. 2.2.1.2 Tolyl-Triazol 1 % Benzotriazol/-derivate 1 % Ausnahmen mglich in Absprache mit PWT/VES Tallldestillate sind zu deklarieren lsure Inhalte sind zu
32、deklarieren Farbstoffe sind zu deklarieren Duftstoffe sind zu deklarieren *) Verbotene Stoffe drfen nur als Verunreinigungen enthalten sein, die durch das Herstellungs- verfahren bedingt sind. Diese Stoffe drfen nicht hinzugefgt werden. Die in Klammern angege- benen Konzentrationen stellen Maximalwe
33、rte dar, deren berschreitung zur Beanstandung des Produktes fhrt. Seite 18 DBL 6714 : Februar 2006 2.2.4 Lsemittel in Industrieschmierstoffen (zwecks besserer Applikation), Korrosionsschutzstoffen, und Kaltreinigern, sonstige Anwen- dungen Inhaltsstoffe Grenzwert Bemerkungen Massenanteil - Lsemittel
34、anteile und Lsemittelkomponenten sind zu deklarieren, auch wenn nach Gefahrstoffverord- nung keine Kennzeichnungspflicht besteht. Benzol Verbot ( 10 ppm) *) GefStoffV Anhang IV Nr. 4 darf nur als Verunreinigung enthalten sein Xylole 0,1 % Ausnahmen festzulegen in Abstimmung mit PWT/VES; Xylole zusam
35、men 12,5 %) Toluol 0,1 % , langfristig anzustreben 10 ppm 1-Hexanol 25 % 1,4 Dioxan 1 % 2-Methoxy-Ethylacetat 0,5 % N, N-Dimethylformamid 0,5 % Methanol Verbot ( 10 ppm) *) Ausnahmen ( 3 %) festzulegen in Abstimmung mit PWT/VES Halogenierte Kohlenwasser- Verbot ( 10 ppm) *) In Kaltreinigern und stof
36、fe (Tetrachlorethen, Korrosionsschutzstoffen 1, 1, 1 Trichlorethan, drfen keine halogenierten Dichlormethan, Perch- KW enthalten sein. lorethylen, FCKW) *) Verbotene Stoffe drfen nur als Verunreinigungen enthalten sein, die durch das Herstellungs- verfahren bedingt sind. Diese Stoffe drfen nicht hin
37、zugefgt werden. Die in Klammern angege- benen Konzentrationen stellen Maximalwerte dar, deren berschreitung zur Beanstandung des Produktes fhrt. Seite 19 DBL 6714 : Februar 2006 2.2.4 (Fortsetzung) Inhaltsstoffe Grenzwert Bemerkungen Massenanteil Lsemittel - Schwefelhexafluorid Verbot 1 ppm In Prfga
38、sen und als Ferti- gungshilfsstoff in Giessereien (Abdeckung von Metallschmelzen), zur Reifenbefllung, darf das Produkt nicht enthalten sein (Klimaschutz) Sonstige halogenierte Verbot ( 10 ppm) *) Ausnahmen fr Altprodukte Kohlenwasserstoffe werden in Sonderfllen in oder sonstige haloge- Abstimmung m
39、it PWT/VES nierte Verbindungen festgelegt. PAK-Gehalt s. bei Pkt. 2.2.3 Benzo-a-pyren s. bei Pkt. 2.2.3 Summe canc. PAK s. bei Pkt. 2.2.3 *) Verbotene Stoffe drfen nur als Verunreinigungen enthalten sein, die durch das Herstellungs- verfahren bedingt sind. Diese Stoffe drfen nicht hinzugefgt werden. Die in Klammern angege- benen Konzentrationen stellen Maximalwerte dar, deren berschreitung zur Beanstandung des Produktes fhrt.